Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 169

§ 169 – Festsetzungsfrist

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder F832391_5_BJNR006130976BJNE026307123 normal normal bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird. normal normal normal 4.5 arabic (2) Die Festsetzungsfrist beträgt: ein Jahr normal für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen, normal normal vier Jahre normal für Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind. normal normal normal 4.5 arabic Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat. Nummer 1 gilt gemäß Artikel 3 Nummer 6 in Verbindung mit Artikel 74 Absatz 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) ab 1. Januar 2026 in folgender Fassung: „1. der Steuerbescheid a) im Fall des § 122 Absatz 2, 2a oder Absatz 5 den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder normal normal b) im Fall des § 122a zum Abruf bereitgestellt worden ist oder“. normal normal normal alpha normal normal normal 4.5 arabic * column F832391_5_BJNR006130976BJNE026307123 exp

Kurz erklärt

  • Eine Steuerfestsetzung kann nicht mehr geändert oder aufgehoben werden, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist.
  • Die Frist ist eingehalten, wenn der Steuerbescheid oder die elektronische Benachrichtigung rechtzeitig die zuständige Finanzbehörde verlässt.
  • Die Festsetzungsfristen sind unterschiedlich: ein Jahr für Verbrauchsteuern, vier Jahre für andere Steuern, zehn Jahre bei Steuerhinterziehung und fünf Jahre bei leichtfertiger Steuerverkürzung.
  • Bei Steuerhinterziehung gilt die Frist auch, wenn die Tat nicht vom Steuerschuldner selbst begangen wurde, es sei denn, er kann nachweisen, dass er keinen Vorteil daraus gezogen hat.
  • Ab dem 1. Januar 2026 gelten neue Regelungen zur Festsetzungsfrist gemäß einer Gesetzesänderung.